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Satzung |
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!!! Bitte den Antrag ausdrucken, handschriftlich unterschreiben und bei Gottfried Olie abgeben !!! |
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§ 1
Name und Sitz § 2
Wesen und Aufgaben
1.
Bekenntnis des
Glaubens durch
2.
Schutz der Sitte
3.
Liebe zur Heimat
durch 4. Nichtkatholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Bruderschaft grundsätzlich auf deren christliche Grundsätze.
§ 3
Gemeinnützigkeit Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft 2. Durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes kann ein neues Mitglied vorläufig aufgenommen werden. 3. Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet, bei Anwesenheit des neuen Mitglieds auf der Jahreshauptversammlung, die Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen. Neue Mitglieder werden zunächst ein Jahr auf Probe aufgenommen. Über eine endgültige Aufnahme kann nur bei Anwesenheit des neuen Mitgliedes die Mitgliederversammlung entscheiden. 4. Mit der Aufnahme in die Bruderschaft und durch die Anerkennung dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze des Bundes und zur christlichen Lebenshaltung. 5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch am Vermögen der St. Sebastianus-Bruderschaft Nieukerk 1348. 6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft oder des Bundes schädigt, oder wenn es mit dem Beitrag für mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher rechtliches Gehör zu gewähren. § 5 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung festgesetzten Beitrag zu zahlen, sowie sich an den Veranstaltungen zu beteiligen, soweit die Beteiligung von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand zur Pflicht gemacht ist. An kirchlichen Veranstaltungen der St. Sebastianus-Bruderschaft Nieukerk 1348 sowie am Begräbnis eines Mitglieds sollen sich alle Mitglieder beteiligen, ebenso am Patronatstag der Hl. Messe für die lebenden und verstorbenen Mitglieder in der Pfarrkirche beiwohnen. Die Fahnenabordnung nimmt nebst Fahne an der Fronleichnamsprozession, an der Prozession der Pfarrgemeinde nach Kevelaer, am Christkönigsfest, an der Beerdigung eines Mitgliedes sowie an den übrigen kirchlichen Festen teil. Das gesellige Leben soll durch Veranstaltungen nach Bedarf, einer Generalversammlung am Patronatstag und durch die Ausrichtung von Schützenfesten gepflegt werden. Jedes Mitglied hat das Recht auf den Königsschuss. Sollte ein evangelischer Christ die Königswürde erringen, so ist er verpflichtet, sich an allen kirchlichen Veranstaltungen in der katholischen Pfarrkirche St. Dionysius Nieukerk zu beteiligen. § 6 Organe der Bruderschaft Organe der St. Sebastianus-Bruderschaft Nieukerk 1348 sind: a.) der Vorstand b.) die Mitgliederversammlung c.) die Zwölfer § 7 Mitgliederversammlung Jährlich ist die ordentliche Mitgliederversammlung (Patronatstag) einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe dieses schriftlich beim Vorsitzenden beantragt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter, einberufen und geleitet. Eine Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Wenn der Vorstand oder mindestens 1/3 der erschienenen Mitglieder es verlangen, muss die Abstimmung durch Stimmzettel erfolgen. In allen Fällen genügt die einfache Stimmenmehrheit, soweit nicht diese Satzung es anders bestimmt. § 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung Folgende Angelegenheiten sind der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen: a) Änderung oder Ergänzung der Satzung, b) Wahl des Vorstandes und von zwei Rechnungsprüfern, c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, d) Beschlussfassung über die Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes, e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühren, f) Ausschluss von Mitgliedern nach § 4 Abs. 5 dieser Satzung, g) Wahl eines Festausschusses. Zur Änderung oder Ergänzung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. § 9 Rechnungsprüfer Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Rechnungsprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, Vermögensanlagen und Belege. Zur Jahresrechnungslegung des Vorstandes geben sie den Prüfungsbericht. a) Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt 2 Jahre b) Die Amtzeit überschneidet ein gemeinsames Jahr § 10 Zwölfer, Ehrenzwölfer, Ehrenmitglieder und Ehrungen Die 12 Mitglieder, die am längsten der Bruderschaft angehören, sind die Zwölfer. Beim Ausscheiden eines Zwölfermitgliedes rückt das nächste Mitglied nach. Verzichtet dieses Mitglied, rückt das dann folgende Mitglied nach. Bei Vollendung des 75. Lebensjahres scheidet ein Zwölfermitglied aus und wird Ehrenzwölfer. Die Zwölfer beraten den Vorstand in allen wichtigen die Bruderschaft betreffenden Angelegenheiten. Mitglieder, die nicht Zwölfermitglied waren, werden bei Vollendung des 75. Lebensjahres Ehrenmitglieder. Ehrenzwölfer und Ehrenmitglieder zahlen die Hälfte der Beiträge. 1. Ehrungen erfolgen durch den Vorstand bei: a) Mitgliedschaft von 25, 40 und 50 Jahren durch eine Ehrengabe b) Goldhochzeit und folgende Ehejubiläen ein Geschenk im Wert von ca. 50 Euro
2. Ehrungen durch den Vorstand oder ein durch den Vorstand bestimmtes Mitglied: Bei Geburtstagen ab 75 Jahre alle 5 Jahre im Wert von ca. 25 Euro 3. Beim Tod eines Mitgliedes erfolgt bei Spendenaufruf eine Überweisung in Höhe von 75 Euro, ansonsten ein Kranz mit Schleife. § 11 Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, stellv. Vorsitzenden, Schriftführer, stellv. Schriftführer, Kassenführer, stellv. Kassenführer. Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf 5 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung. § 12 Gesetzlicher Vorstand Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassenführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen der Bruderschaft werden von zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben. § 13 Aufgaben des Vorstandes Aufgaben des Vorstandes sind: a) Führung der laufenden Geschäfte, b) Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr, c) Festsetzung des Beitrages nach dem Patronatsfest, d) Erstattung der Tätigkeitsberichte, e) Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, f) Verwaltung und Aufbewahrung des Vereinsvermögens, g) Wahl der Delegierten für die Organe des Bundes und seiner Untergliederungen. § 14 Präses Präses der Bruderschaft ist der jeweilige Pfarrer der katholischen Kirchengemeinde St. Dionysius Nieukerk. Zu allen Generalversammlungen ist er einzuladen. § 15 Veranstaltungen festlicher Art Die Bruderschaft feiert jährlich das Patronatsfest im Kreise der Mitglieder und das Schützenfest in der üblichen Reihenfolge der ortsansässigen Bruderschaften als große öffentliche Veranstaltungen, wie es seit altersher Brauch ist. Über die Durchführung eines Schützenfestes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.Zum Königsvogelschießen tritt das alte Offizierskorps mit der gesamten Bruderschaft an. Der König eröffnet das Schießen. Es folgen die Ehrengäste, der Vorsitzende und die Zwölfer. Nach dem Königsvogelschießen findet eine Generalversammlung statt, auf der die Offiziersstellen für das Schützenfest ausgeboten werden. Der König wählt aus den Mitgliedern bis zu 4 Minister. Der alte König übergibt dem neuen König das Königssilber. § 16 Schützenbrauchtum Die Bruderschaft pflegt das seit Jahrhunderten von den historischen Bruderschaften geübte Vogelschießen und das althergebrachte Fahnenschwenken beim Schützenfest und bei sonstigen Veranstaltungen. § 17 Kunst und Kultur Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Kunstwert haben (Königssilber, Fahnen, Urkunden, Protokolle usw.), sorgfältig aufbewahrt werden. § 18 Auflösung Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange noch 10 Mitglieder vorhanden sind. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen an die kath. Kirchengemeinde St. Dionysius Nieukerk mit der Maßgabe, dass die Kirchengemeinde das Vermögen verwaltet und die Inventarien, zum Beispiel Fahnen, Königssilber, Urkunden und Protokollbücher, aufbewahren soll. Vom Vermögen ist ein Verzeichnis anzulegen, welches der Kirchengemeinde und dem zuständigen Bischof zu übergeben ist. Im Falle einer Neugründung einer Bruderschaft mit gleicher Zielsetzung muss die Kirchengemeinde das Vermögen der neugegründeten Bruderschaft übergeben. Diese geänderte Satzung wurde in der Generalversammlung am 23. Januar 2012 beschlossen |
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